Wirkungen
Rz. 10
- Beschlagnahme -
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Vermögen des Schuldners beschlagnahmt (vgl.
§ 80 Abs. 1 InsO@).
Das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht auf den Insolvenzverwalter über.
- Insolvenzmasse -
a) Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse), insbesondere durch Neuerwerb (vgl.
§ 35 InsO@).
Die Insolvenzmasse ist die Verteilungsmasse für die Gläubiger (siehe
Insolvenzmasse).
Von der Insolvenzmasse sind die Masseverbindlichkeiten zu unterscheiden. Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse bevorzugt (vor anderen Verbindlichkeiten) bedient werden. Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen (siehe
Masseverbindlichkeiten).
- Insolvenzverwalter -
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter bestellt.
Der Insolvenzverwalter erlangt an dem beschlagnahmten Vermögen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht (
§ 80 Abs. 1 InsO@). Er hat das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen (
§ 148 InsO@).
Seine Aufgaben sind z.B.
- Aufzeichnen der Gegnständ, die zur Insolvenzmasse gehören (§ 151 InsO@),
- Übergang des Verfügungs- und Verwaltungsrechts -
Der Insolvenzverwalter erlangt an dem beschlagnahmten Vermögen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht (
§ 80 Abs. 1 InsO@).
- Verfügungen des Schuldners sind unwirksam -
Nach Eröffnung des Verfahrens sind Verfügungen des Schuldners unwirksam (
§ 81 Abs. 1 InsO@).
Eine Verfügungen über künftiges Arbeitseinkommen ist ebenfalls unwirksam (
§ 81 Abs. 2 InsO@).
Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu (
§ 83 Abs. 1 InsO@).
- Probleme bei Leistung an Schuldner -
Ein Schuldverhältnis erlischt nur, wenn an die richtige Person geleistet wird (
§ 362 Abs. 1 BGB@). Ein Leistung an den Schuldner wirkt nicht befreiend, wenn er nicht annahmeberechtigt ist. Richtiger Adressat für eine Leistung im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter.
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte (
§ 82 InsO@).
- Verbot der Einzelvollstreckung -
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (
§ 87 InsO@).
Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (
§ 89 InsO@).
- Anhängige Prozesse -
Sind Rechtsstreitigkeiten gegen den Schuldner zum Zeitpunkt es Eröffnungsbeschlusses anhängig, werden sie unterbrochen, wenn die Rechtsstreitigkeiten das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen.
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