Beschluss der Eröffnung
Rz. 3
Im Eröffnungsbeschluss muss das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter benennen (
§ 27 Abs. 1 InsO@).
Der Eröffnungsbeschluss enthält nach
§ 27 Abs. 2 InsO@:
- Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
- Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
- die Stunde der Eröffnung;
- einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.
Ohne Antrag auf Restschuldbefreiung, keine
Restschuldbefreiung.
Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist.
Neben
§ 27 InsO@ regeln auch
§ 28 InsO@ und
§ 29 InsO@ den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses.
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