Bekanntmachung
Rz. 2
Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß öffentlich bekanntzumachen (
§ 30 Abs. 1 InsO@).
Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben (
§ 9 Abs. 1 InsO@).
Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (
§ 9 Abs. 1 InsO@).
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen (
§ 30 Abs. 2 InsO@).
Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen (
§ 8 Abs. 1 InsO@). Bei einer Zustellung per Post im Inland, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen (
§ 8 Abs. 3 InsO@).
Statt der Einzelzustellung genügt zum Nachweis der Zustellung auch die öffentliche Bekanntmachung. Dies gilt auch, wenn eine besondere Zustallung an die Beteiligten vorgeschrieben ist (
§ 9 Abs. 3 InsO@). Die Vorschrift dient dazu, das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.
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