Einleitung
Rz. 1
Liegen die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vor, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren (siehe
Eröffungsbeschluss).
Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden (
§ 28 Abs. 1 InsO@).
Nach dem Eingang der Anmeldung prüft der Insolvenzverwalter, ob eine ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung vorliegt.
Bei einer ordnungsgemäßen Anmeldung trägt er die Forderung in die Insolvenztabelle ein, ansonsten weist er die Anmeldung zurück (siehe ordnungsgemäße Anmeldung).
Für Forderungen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind, gelten Sonderregelungen (siehe Anmeldefrist).
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Rz. 2 >>