Patientenakte
Rz. 13
Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen (
§ 630f BGB@).
Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen (
§ 630g BGB@).
<< Rz. 12 ||
Rz. 14 >>