Waren oder Dienstleistungen
Rz. 6
Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr iSd
§ 312i BGB@ liegt nur dann vor, wenn der
Unternehmer mit dem Kunden einen Vertrag über die Lieferung von Waren (z.B. Kaufvertrag) oder die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Dienstvertrag) geschlossen hat.
Nicht erforderlich ist, dass der Kunde ein
Verbraucher ist. Der Kunde kann selbst ein Unternehmer sein. Die Regelungen des
§ 312i BGB@ sind auf B2B-Geschäfte und B2C-Geschäfte anwendbar.
Kurzübersicht für Verträge über Waren oder Dienstleistungen z.B.:
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