Unternehmer
Rz. 3
Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn der Unternehmer sich zum Zweck des Abschlusses eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen der Telemedien bedient (
§ 312i BGB@).
Telemedien sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die im Internet der Datenübertragung dienen, z.B. Webshops mit Bestellmöglichkeiten (s.u. Telemedien).
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (
§ 14 Abs. 1 BGB@),
Eine unternehmerische Tätigkeit ist eine
- planmäßige auf Dauer ausgerichtet Tätigkeit (Wiederholungsabsicht),
Auf die Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an, ausreichend ist die Absicht zur dauernden Erzielung von Einnahmen, als Abgrenzung zum Hobby (siehe
Unternehmer).
Bedient sich der Unternehmer zum Abschluss eines Vertrages elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (Telemedien), die dem Kunden elektronische Bestellmöglichkeiten bieten, dann entstehen für den Kunden besondere Gefahren, wenn er die elektronischen Bestellmöglichkeiten nutzt. Daher hat der Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Pflichten zum Schutz des Kunden zu beachten, z.B. hat der Unternehmer technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann (siehe Pflichten,
Rz.4)
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