Folgen der Pflichtverletzung
Rz. 9
Eine Pflichtverletzung führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags. Möglich ist ein Verstoß gegen
§ 8 UWG@.
Davon zu unterscheiden ist eine Vereinbarung über die Abänderung der gesetzlichen Vorschriften zum Nachteil des Kunden oder Verbrauchers.
Von den Vorschriften dieses Untertitels (Untertitel 2 ; §§ 312, 312a-312k) darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden (
§ 312k BGB@). Die Vorschriften sind halb zwingend und dürfen in einem Vertrag oder in AGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgeändert werden.
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