Einleitung
Rz. 1
Die Willenserklärung ist eine Erklärung mit rechtserheblichem Charakter.
Die Willenserklärung ist eine Erklärung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist, z.B. Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses. |
Beispiele: Die Kündigungserklärung, Rücktrittserklärung, Angebots- und Annahmeerklärung sind Willenserklärungen, da sie auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge (z.B. Vertragsgründung, Vertragsbeendigung) gerichtet sind. Die Begrüßung ist keine Willenserklärung, da sie keinen rechtlichen Charakter hat. Auch wissenschaftliche oder politische Erklärungen sind keine Willenserklärungen. Sie enthalten lediglich fachliche Erklärungen, sind aber nicht auf die Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge gerichtet.
Die Erklärung bringt den Rechtsfolgewillen zum Ausdruck. Die gewollte Rechtswirkung erfolgt durch das Rechtsgeschäft.
Beispiel: Der Rücktritt (Rechtsgeschäft) erfolgt durch Erklärung (Rücktrittserklärung) gegenüber dem anderen Teil. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Ein Vertrag (Rechtsgechäft) kommt durch Angebotserklärung und Annahmeerklärung zustande (siehe dazu
Rechtsgeschäft).
Die Willenserklärung besteht aus den Bestandteilen
||
Rz. 2 >>