Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Wertpapiere sind Aktien, Anleihen, Schecks, aber auch Fahrscheine oder Eintrittskarten, z.B. Fahrscheine oder Eintrittskarten enthalten Zugangsrechte, Aktien und Anleihen enthalten Auszahlungsrechte
Ein Wertpapier ist eine
Urkunde in der
- ein Recht verbrieft ist und
- das Recht ohne Vorlage des Papiers nicht geltend gemacht werden kann.
Um das Recht geltend machen zu können, ist der Besitz des Papiers erforderlich.
Beispiele: Der Anspruch auf Dividende erfordert den Besitz der Aktie, der Anspruch auf Beförderung erfordert den Besitz des Fahrscheins, der Anspruch auf den Kino-Eintritt erfordert den Besitz der Eintrittskarte. Eintrittskarten und Fahrscheine sind rechtlich auch
Inhaberkarten.
Der Aussteller eines Wertpapiers muss nur gegen Vorlage des Papierstücks leisten. Ohne Besitz der Urkunde kann das Recht nicht ausgeübt werden (siehe Vorlagepflicht,
Rz.4).
Wertpapiere sind
Inhaberkarten,
Inhaberpapiere,
Namenspapiere,
Legitimationspapiere. Diese Wertpapiere werden auch als schuldrechtliche Wertpapiere bezeichnet, da sie im
Schuldrecht (2. Buch des BGB) geregelt werden. Der Hypothekenbrief (
Briefhypothek) wird auch als sachrechtliches Wertpapier bezeichnet, da er im
Sachenrecht (3.Buch des BGB) geregelt ist. Sie alle haben gemeinsam, dass sie aufgrund von Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein Recht verbriefen, das nur gegen Vorlage der Urkunde (Papier) geltend gemacht werden kann.
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Rz. 2 >>