Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Ein Vertrag erfordert übereinstimmende Willenserklärungen (
Vertrag).
Durch den Vertrag werden die Hauptpflichten der Parteien festgelegt.
Die vereinbarten Hauptpflichten bestimmen den Vertragstyp (Vertragsart).
Die Hauptpflichten sind die
Wesensmerkmale eines Vertrags und ermöglichen die Abgrenzung gegenüber anderen Verträgen, z.B. Abgrenzung zwischen Leihe und Mietvertrag.
Es gibt unterschiedliche Vertragsarten.
Im 2. Buch des BGB (
Schuldrecht) sind unterschiedliche Vertragstypen (Vertragsarten) geregelt. Die gesetzlich geregelten Verträge werden auch als gesetzliche Vertragstypen oder als typische Verträge bezeichnet. Zu den gesetzlichen Vertragstypen (typischen Verträgen ) gehören z.B.
Kaufvertrag,
Darlehensvertrag, Mietvertrag, Leihvertrag,
Dienstvertrag,
Arbeitsvertrag,
Werkvertrag,
Maklervertrag.
Wegen der
Vertragsfreiheit können die Parteien auch Verpflichtungen der unterschiedlichen Vertragstypen miteinander vermischen.
Beispiel: Der Leasingvertrag ist eine Mischung aus Kaufvertrag und Mietvertrag. Er ist eine Mischung aus verschiedenen Vertragsarten (siehe Gemischter Vertrag,
Rz.5).
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Rz. 2 >>