Urschrift
Rz. 5
Die Urschrift ist das Original.
Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars (§ 45 Abs. 1 BUrkG). Sie soll nur ausgehändigt werden, wenn dargelegt wird, dass sie im Ausland verwendet werden soll (§ 45 Abs. 2 BUrkG).
Verbleibt die Urschrift beim Notar, bedarf es für den Rechtsverkehr eines Ersatzes. Dieser Ersatz ist die Ausfertigung.
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