Ausfertigung
Rz. 6
Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist (§ 49 BUrkG).
Die Ausfertigung soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein. Sie vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr (§ 47 BUrkG).
<< Rz. 5 ||
Rz. 7 >>