Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Begriff des
Schuldverhältnisses wird im BGB vom Gesetzgeber nicht einheitlich verwendet. Das macht die Sache etwas schwierig.
In den meisten Fällen wird in Vorschriften mit dem Begriff "Schuldverhältnis" das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner gemeint.
Beispiel: Das Vertragsverhältnis ist ein Schuldverhältnis im weiteren Sinn. Es umfasst die Leistung und Gegenleistung sowie die Haupt- und Nebenpflichten der Parteien.
Wird in einer Vorschrift mit dem Begriff des Schuldverhältnisse lediglich die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gemeint (sog. Forderungsverhältnis), spricht man vom sog. Schuldverhältnis im engeren Sinn (
Details).
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Rz. 2 >>