Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Im BGB wird der Begriff des
Schuldverhältnisses vom Gesetzgeber nicht einheitlich verwendet. Das macht die Sache etwas schwierig.
In den meisten Vorschriften wird mit dem Begriff des Schuldverhältnisses das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gemeint, z.B. das Vertragsverhältnis (siehe
Schuldverhältnis iwS).
Es kann auch lediglich das konkrete Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner gemeint sein, also die konkrete Schuld des Schuldners, die sich aus dem gesamten Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger ergibt. Der konkreten Schuld des Schuldners steht die Forderung des Gläubigers gegenüber. Das konkrete Schuldverhältnis wird daher auch als Forderungsverhältnis bezeichnet. In diesem Fall spricht man vom sog. Schuldverhältnis im engeren Sinn. Das Schuldverhältnis im engeren Sinn entsteht aus dem Schuldverhältnis im weiteren Sinn (siehe Forderungsverhältnis,
Rz.2).
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Rz. 2 >>