Einleitung
Rz. 1
Sachen sind körperliche Gegenstände (
§ 90 BGB@), z.B. eine greifbare, bewegliche Sache, wie der Stuhl oder ein Grundstück, eine Eroberfläche, die unbeweglich ist.
Bei Sachen ist zu unterscheiden zwischen
Tiere sind keine Sachen (
§ 90a BGB@).
Sachen sind
Rechtsobjekte. An ihnen können
Besitzrechte und
Eigentumsrecht bestehen.
Die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen ist für die Eigentumsübertragung von Bedeutung (siehe
Eigentumsübertragung).
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Rz. 2 >>