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Erfüllung (Quittung)

Kosten

Rz. 3

Die Kosten trägt der Schuldner der erbrachten Leistung.

Da die Quittlung dem Schuldner für den Nachweis der Erfüllung dient, bringt die Quittung dem Schuldner Vorteile. Daher hat der Schuldner die Kosten zu tragen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist (§ 369 Abs. 1 BGB@).


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Dokument-Nr. 000669 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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