Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Namenspapiere (Rektapapiere) sind
Wertpapiere.
Ein Namenspapier enthält den Namen des Berechtigten. Der Namensträger kann das in der
Urkunde (Wertpapier) verbriefte Recht geltend machen.
Das Namenspapier wird auch
Rektapapier genannt, weil nur der direkt (rekta) Benannte als Berechtigter gilt.
Namenspapiere sind
Hypothekenbriefe und
Grundschuldbriefe.
Eine befreiende Leistung an jeden Inhaber der Urkunde ist ausgeschlossen.
Der Name ist für die Geltendmachung des verbrieften Rechts von Bedeutung (anders z.B. beim
Inhaberpapier).
Von dem Namenspapier ist das Namenspapier mit Inhaberklausel (sog. Legitimationspapier) zu unterscheiden (siehe
Legitimationspapier).
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