Mängelrechteausschluss
Rz. 13
Bei der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (z.B. Sache mit Sachmangel), kann der Käufer gesetzliche Mängelrechte (Gewährleistungsrechte) geltend machen (
§ 437 BGB@).
Die Mängelrechte können nur geltend gemacht werden, wenn sie nicht ausgeschlossen sind.
Mängelrechte können ausgeschlossen sein (sog. Haftungsausschluss), beispielsweise durch Kenntnis des Käufers (
§ 442 BGB@), Bagatellmängel (siehe
Mängelrechteausschluss).
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