Gewährleistungsrechte
Rz. 10
Da der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer eine Sache frei von Mängeln zu verschaffen (
§ 433 Abs. 1 BGB@), haftet der Verkäufer, wenn die Sache mit einem Mangel behaftet ist.
Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer gesetzliche Mängelrechte geltend machen.
Die Mängelrechte des Käufers sind Gewährleistungsrechte. Sie bestehen unabhängig eines Vertretenmüssens des Verkäufers. Die Gewährleistung bedeutet im Kaufrecht das Einstehenmüssen für eine mangelhafte Leistung. Daher wird die Gewährleistung des Verkäufers für eine mangelfreie Sache auch als Mängelhaftung bezeichnet.
Zu den Mängelrechten (Gewährleistungsrechten) des Käufers gehören z.B. der Anspruch auf Nacherfüllung (siehe Mängelrechte,
Rz.11).
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