Form
Rz. 4
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (
§ 433 BGB@).
Eine besondere Form für die Wirksamkeit des Vertrags hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Daher ist auch ein mündlich geschlossener Kaufvertrag wirksam.
Ein Ausnahme sieht der Gesetzgeber für den Kauf eines Grundstücks vor. Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Die Nichteinhaltung der Form hindert nicht den Vertragsschluss. Die Parteien können mündlich einen Grundstücksvertrag schließen. Der abgeschlossene Grundstücksvertrag bedarf aber zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für den Hauskauf, denn beim Kauf eines Hauses wird rechtlich das Grundstück gekauft (siehe
Hauskauf).
Auf der Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung bedarf der notariellen Beurkundung (siehe
Eigentumswohnung).
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