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Kaufvertrag (Vertrag mit Montageverpflichtung)

a) Verkauft der Verkäufer eine bewegliche Sache und verpflichtet sich zugleich zu dessen Montage (z.B. verkaufte Waschmaschine beim Kunden anschließen, verkauften Schrank beim Kunden aufbauen, Bausatz mit losen Elementen zusammenbauen), dann kann

Die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag kann im Einzelfall schwierig sein.

Ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (also eine Montagepflicht im Verbund mit einem Kaufabschluss) liegt vor, wenn die Montage den Verkauf lediglich ergänzt, nicht jedoch wenn die Montage als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist (vgl. BGH, 19.07.2018 - VII ZR 19/18, Rn. 20).

b) Für die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag kommt es darauf an, wo nach dem Gesamtbild des Vertragsverhältnisses der Schwerpunkt der Verpflichtung liegt. Dabei ist insbesondere auf das Wertverhältnis von Lieferung und Montage abzustellen (BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03; BGH, 16.04.2013 - VIII ZR 375/11). Hat die Montage lediglich untergeordnete Bedeutung, ist von einem Kaufvertrag auszugehen.

Liegt der Schwerpunkt in der Herbeiführung eines konkreten Erfolgs (Montage), spricht vieles für den Werkvertrag. Denn nach dem Werkvertrag ist der Unternehmer zur Herbeiführung eines konkreten Werks (Erfolgs) verpflichtet (§ 631 BGB@).

Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu montierenden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags mit Montageverpflichtung geboten (BGH, 19.07.2018 - VII ZR 19/18; Rn. 19). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Montagepreis niedriger ist als der Kaufpreis.

Übersteigt der Kaufpreis den Montagepreis unter Berücksichtigung des Gesamtpreises erheblich, spricht vieles für die Annahme eines Kaufvertrags. Dies dürfte bei den typischen Kaufverträgen mit Liefer- u. Aufbauservice (z.B. Schrank, Regal) bzw. Anschlussservice (z.B. Fernseher, Waschmaschine liefern und anschließen) der Regelfall sein.

In diesen Fällen wird es dem Kunden mehr auf die Kaufsache ankommen, als auf die Montage. Die Montage ergänzt den Kaufvertrag. Die Montage hat für den Käufer lediglich untergeordnete Bedeutung.

Beim Einbau einer Einbauküche kommt es zunächst ebenfalls auf das Verhältnis zwischen Kaufpreis und Montagepreis an (vgl. BGH, 19.07.2018 - VII ZR 19/18, Rn. 19-20; Einbau einer Einbauküche). Im zu entscheidenden Fall betrug der Gesamtpreis 10.020 EUR. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Montagepreis hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, weshalb eine Zurückweisung an das Berufungsgericht erfolgte.

Liegt bei einer Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt auf der Montage- und Bauleistung, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor (BGH, aaO, Rn. 19), z.B. passgenauer Einbau einer Eckküche. Ein passgenauer Einbau in eine Küche ist nicht von untergeordneter Bedeutung (siehe Einbauküche).

Beim Kauf eines Mobilheims (transportable Wohneinheit) mit der Verpflichtung, ein serienmäßig hergestelltes Mobilheim zu liefern und auf vom Erwerber hergestellte Fundamente aufzustellen (aufzusetzen), gilt Kaufrecht, da die Montageverpflichtung von untergeordneter Bedeutung ist (BGH, 15.04. 2004 - VII ZR 291/03). Die Montage erfolgte lediglich durch Aufsetzen des Mobilheims auf die vom Käufer errichteten Fundamente (Holzblöcke). Eine feste Verbindung mit dem Grundstück erfolgte nicht. Die Montage ergänzt den Kaufvertrag.

Den Einbau einer Photovoltaikanlage hat der BGH als Werkvertrag angesehen (BGH, 02.06.2016 - VII 348/13, Rn. 11), wegen den aufwendigen handwerklichen Arbeiten am Gebäude (Tennishalle), die dem Vertrag die maßgebliche Prägung geben.

c) Eine unsachgemäße Montage begründet einen Sachmangel (siehe Sachmangel und Montage).

d) Vom Kauf mit Montageverpflichtung (also Montageverpflichtung im Verbund mit einem Kaufabschluss) ist der Sachverhalt zu unterscheiden, in dem ein Werkvertrag abschlossen wird und zusätzlich (im Rahmen des Werkvertrag) eine neue Sache mit Montageverpflichtung an den Besteller verkauft wird, z.B. Verkauf einer Filteranlage im Zusammenhang mit der Erstellung eines Pools. (EuGH 07.09.2017 – C -247/16, Rn. 38, 44; Schottelius). Der Verkauf ergänzt den Werkvertrag, es gilt Werkvertragsrecht.

e) Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Herstellung einer beweglichen Sache und zu deren passgenauen Einbau (Montage) in ein Bauwerk, dann liegt ein Werkvertrag vor und kein Werklieferungsvertrag vor.

Beispiel: Die Verpflichtung zur Herstellung einer Einbauküche und deren passgenauen Einbau begründet einen Werkvertrag, denn der Gesamterfolg (die Herstellung und die Einpassung) stehen im Vordergrund.

f) Verpflichtet sich ein Unternehmer nur zur Herstellung einer beweglichen Sache und nimmt die Montage ein Dritter vor, dann besteht ein Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB@), da der Unternehmer nur die Herstellung der beweglichen Sache schuldet, z.B. Herstellung einer Einbauküche, welche durch einen Dritten oder den Besteller eingebaut wird. Verpflichtet sich ein Dritter mit dem Einbau, so besteht mit diesem Dritten ein Montagevertrag.



Dokument-Nr. 000297 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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