Einleitung
Rz. 1
Ein
Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende
Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande (sog. Willensübereinstimmung).
Das Angebot muss so hinreichend bestimmt sein, dass die Annahme nur noch durch ein "ja" erfolgen kann.
Vertragsverhandlungen sind daher Verhandlungen über den Inhalt des Angebots. Der Gesetzgeber bezeichnet das Angebot als Antrag.
Sind sich die Parteien über den Inhalt des Antrags einig, dann nimmt der Annehmende den Antrag mit "ja" an. Die Annahmeerklärung ist die Antwort auf den Antrag (Angebot). Die Annahme ist wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger rechtzeitig zugegangen ist. Mit Zugang der Annahme beim Antragenden ist der Vertrag geschlossen. Es liegen übereinstimmende Willenserklärungen vor.
Mit Vertragsschluss wird der Inhalt des Antrags zum Inhalt des Vertrags.
Die wesentlichen Vertragsinhalte eines Kaufvertrags können aus
§ 433 BGB@ entnommen werden. Diese Vorschrift enthält die gesetzlichen Pflichten des Verkäufers und Käufers.
Ein Kaufvertrag und somit ein Antrag sollten enthalten (siehe
Antrag):
- Leistungsgegenstand (Sache)
- Besitz und Eigentumsübertragung der Sache
Details siehe
Musterbeispiel für Kaufvertrag
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber nicht rechtzeitig angenommen wird, dann kommt es zu keinem Vertragschluss( siehe dazu
Kaufannahme).
Die Bestellung ist im Kaufrecht die Willenserklärung des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Sie ist regelmäßig das Vertragsangebot (Antrag) gegenüber dem Verkäufer, z.B. Buchbestellung per Katalogbestellkarte, Online-Bestellung. Die Bestellung des Kunden kann auch die Annahme eines konkreten Angebots des Verkäufers an den Kunden sein (siehe
Bestellung).
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