Im BGB wird das Darlehen zur
Existenzgründung geregelt.
Nach
§ 513 BGB@ gelten die §§ 491 (Verbraucherdarlehensvertrag) bis 511 auch für natürliche Personen, die sich für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen.
Insofern gelten die Ausführungen zum
Verbraucherdarlehensvertrag.
Die o.g. Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis 75 000 Euro übersteigt (
§ 513 BGB@). In diesem Fall gelten die verbraucherschützende Vorschriften nicht.