Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Mit Erfüllungsort ist nicht der Ort der Vertragserfüllung gemeint.
Der Ort der Vertragserfüllung ist der Erfolgsort, da dort der Leistungserfolg (die Vertragserfüllung) eintritt.
Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Handlung zur Erfüllung der Leistungspflicht vornimmt. Dieser Ort wird auch Leistungsort genannt. Der Ort der Leistung (Leistungsort) liegt grundsätzlich beim Schuldner.
Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (
§ 269 Abs. 1 BGB@), z.B. bei einem Kaufvertrag liegt der Leistungsort des Verkäufers grundsätzlich an seinem Wohnsitz. Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes (
§ 269 Abs. 2 BGB@). Soweit der Leistungsort beim Schuldner liegt, hat der Schuldner von dort zu leisten, d.h. der Gläubiger hat die Leistung beim Schuldner abzuholen (siehe
Leistungsort).
Mit Erfüllungsort (z.B. in
§ 447 Abs. 1 BGB@,
§ 448 BGB@,
§ 644 Abs. 2 BGB@) ist nicht der Ort gemeint, an dem die Vertragserfüllung (Erfüllung der Leistungspflicht) eintritt. Der Ort an dem die Erfüllung der Leistungspflicht eintritt ist der
Erfolgsort. Dort tritt der Leistungserfolg ein.
Beide Orte (Erfüllungsort und Erfolsgort) können zusammenfallen, müssen es aber nicht. Der Ort der Leistungshandlung (Erfüllungsort) und der Ort des Leistungserfolgs (Erfolgsort) können unterschiedlich sein. Dies ist beim Versendungskauf der Fall.
Beispiel: Ein Versendungskauf liegt vor, wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet (vgl.
§ 447 Abs. 1 BGB@). Mit Erfüllungsort ist der Ort der Leistungshandlung (Versendung) gemeint. Er liegt beim Verkäufer. Von dort versendet er die geschuldete Ware. Dort erbringt (erfüllt) der Schuldner seine Leistungshandlung. Mit der Versendung der bestellten Ware an den Wohnort des Käufers hat der Verkäufer den Vertrag noch nicht vollständig erfüllt. Die Vertragserfüllung (Leistungserfolg) tritt beim Käufer mit der Sachübergabe und Eigentumsverschaffung ein. Der Erfolgsort liegt beim Käufer. Da die Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erfolgt, geht die Transportgefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Beförderer ausgeliefert hat (
§ 447 Abs. 1 BGB@). Die Kosten der Versendung hat der Käufer zu tragen (
§ 448 Abs. 1 BGB@).
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