Kündigungsrecht
Rz. 25
Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit bestimmt, dann hängt die Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens vom Eintritt des vereinbarten Termins ab. Eine Kündigung ist nicht erforderlich
Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder Darlehensnehmer kündigt (
§ 488 Abs. 3 BGB@). In diesem Fall ist das gesetzliche Kündigungsrecht von Bedeutung.
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