Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Das Teilzeitbeschäftigungsverhältnis ist ein
normales Arbeitsverhältnis. Der Teilzeitbeschäftigte arbeitet lediglich weniger.
Der Teilzeitbeschäftigte hat Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Bezahlung des Mindestlohns.
Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf Teilzeitarbeit, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deswegen nicht kündigen (
§ 11 TzBfG@).
Der Teilzeitbeschäftigte darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (
§ 4 TzBfG@). Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf den gleichen Stundenlohn, wie Vollzeitbeschäftigte. Die gesetzlichen Arbeitsfreistellungen für Vollbeschäftigte (z.B. nach dem EntgeltfortzahlungsG, BUrlG, MutterschutzG) gelten auch für Teilzeitbeschäftigte. Weitere Details siehe unten bei der Inhaltsübersicht.
Möglich ist auch, dass die Verringerung der Arbeitszeit lediglich für eine bestimmte Zeit (z.B. 2 Jahre) vereinbart wird (siehe Brückenteilzeit,
Rz.12).
Ein versicherungsrechtlich geringfügig Beschäftigter (
Minijob) ist auch ein Teilzeitbeschäftigter (
§ 2 Abs. 2 TzBfG@).
Wie bei der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten ist auch bei den Teilzeitbeschäftigten das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu beachten (
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG@).
Für den Abschluss des Teilzeit-Arbeitsvertrags gelten die allgemeinen Ausführungen zum Arbeitsvertrag
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Für die Teilzeitbeschäftigung sind auch nachstehende Themen von Bedeutung:
- Voraussetzungen der Teilzeitarbeit
- Benachteiligungsverbot (siehe Benachteiligungsverbot, Rz.7)
- Urlaub (siehe Urlaub, Rz.8)
- Minijob (siehe Minijob, Rz.10)
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Rz. 2 >>