Begriff und Bedeutung
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (siehe
Urlaub).
Bei einer 6 Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage (
§ 3 Abs. 1 BUrlG@). Dies ist der sog. Mindestdauer des Urlaubs ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Bei einer 5 Tage-Woche hat der Arbeitnehmer mindestens 20 Urlaubstage (siehe Inhaltsübersicht, 2. Berechnung).
Längere Mindesturlaubszeiten haben nur Schwerbehinderte und Jugendliche.
Der gesetzliche Mindesturlaub darf durch Einzelvertrag oder Tarifvertrag nicht unterschritten werden (
§ 13 BUrlG@ i.V.m.
§ 3 Abs. 1 BUrlG@).
Einzelvertraglich oder tarifvertraglich können längere Urlaubszeiten oder
Sonderurlaub vereinbart werden .
Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht nicht mit dem ersten Tag des Arbeitsbeginns, sondern erstmalig nach einem Arbeitsverhältnis von 6 Monaten. Dies ist die sog. (
Wartezeit).
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
Detail