Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Die Berufsausbildung dient der Wissensvermittlung.
Die Berufsausbildung hat
- die für die Ausübung einer qulifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und
Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt, hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen (
§ 10 BBiG@).Der Auszubildende ist der Schüler (siehe Auszubildende,
Rz.3). Der Berufsausbildungsvertrag begründet ein Berufsausbildungsverhältnis. Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein
besonderes Arbeitsverhältnis.
Der Ausbilder hat im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Der Ausbilder hat darauf zu achten, dass die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt wird, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann (
§ 14 BBiG@).
b) Während der Ausbildungszeit dürfen Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind (siehe Tätigkeit,
Rz.5).
c) Die Berufsausbildung (Vermittlung beruflicher Handlungsfähigkeit in einem Ausbildungsgang) ist ein Teilbereich der Berufsbildung. Zur Berufsbildung gehören neben der Berufsausbildung auch die Berufsausbildungsvorbereitung, die berufli
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Rz. 2 >>