Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Ein befristeter
Arbeitsvertrag liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nur für eine bestimmte Zeit besteht (
§ 3 Abs. 1 TzBfG@).
Durch das Eingehen von befristeten Arbeitsverhältnissen kann der Arbeitgeber den Kündigungsschutz umgehen. Zum Schutze des Arbeitnehmers gilt für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, das Teilzeit- und Befristungsgesetz (vgl.
§ 620 Abs. 3 BGB@).
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sind Befristungen in Arbeitsverhältnissen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Es ist zu unterscheiden zwischen
- der zweckmäßigen Befristung (siehe Zweckmäßige Befristung, Rz.3)
- der kalendermäßigen Befristung (siehe Kalendermäßige Befristung, Rz.4)
Nach Ablauf der Zeit oder Erreichen des Zwecks endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf (vgl.
§ 620 Abs. 1 BGB@,
§ 15 Abs. 1 und 2 TzBfG@).
Das befristete Arbeitsverhältnis ist ein besonderes Arbeitsverhältnis (siehe
besondere Arbeitsverhältnisse).
Die Befristung (Laufzeitbegrenzung) des Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine mündliche Vereinbarung über die vertragliche Laufzeit ist unwirksam (siehe Schriftform,
Rz.5).
Für einen befristeten Arbeitsvertrag sind auch nachstehende Themen (siehe Inhatlsübersicht) von Bedeutung.
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Rz. 2 >>