jura-basic (Weisungsrecht Umfang) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Arbeitsverhältnis (Direktionsrecht, Weisungsrecht)

Umfang

Rz. 3

Das Direktionsrecht ist in § 106 GewO@ geregelt.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind (§ 106 GewO@).

Soweit es keine speziellen Regelungen gibt (z.B. im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag) hat der Arbeitgeber insbesondere ein Recht zu:

  • Anweisungen zu Ort und Zeit der Arbeitsleistung,

  • Anweisungen zum Arbeits- und Leistungsverhalten (z.B. zum Ablauf der Arbeitsleistung, der Benutzung von Arbeitsmitteln, Werkzeugen und Hilfsmitteln, sowie der Art und Weise der Durchführung einzelner Tätigkeiten),

  • Anweisungen zum Ordnungsverhalten (z.B. insbesondere Alkoholverbot, Kleiderordnung, Rauchverbot, Benutzung von Internet, Hören von Radio, private Telefonate).

Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Auf Grund des Weisungsrechts ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer an einen anderen Ort zu versetzen (BAG 11.4.2006 - 9 AZR 557/05, BAG 13.4.2010 - 9 AZR 36/09).

Auf Grund des Weisungsrechts ist der Arbeitgeber zur Arbeitszeitverteilung berechtigt. So kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeit an Sonn- und Feiertagen zuweisen, auch wenn der Arbeitnehmer über Jahre nicht an Sonn- und Feiertagen gearbeitet hat (BAG 15.09.2009 - 9 AZR 757/08).

Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (§ 106 GewO@).


<< Rz. 2 || Rz. 4 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000270 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.


Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...