Volle Arbeitszeit
Rz. 2
Die Bereitschaftszeit ist bei der Berechnung der
Höchstarbeitszeit iSd
§ 3 ArbZG@ mit zu zählen.
Nach dem EuGH ist der Bereitschaftsdienst an der Arbeitsstelle als Arbeitszeit zu werten (EuGH 03.10.2000 -C 303/98).
Die Zeit des Bereitschaftsdienstes an der Arbeitsstelle ist keine Ruhezeit iSd
§ 5 ArbZG@ oder Ruhepause iSd
§ 4 ArbZG@.
Gegenüber der Vollarbeit stellt der Bereitschaftsdienst eine geringere Leistung dar. So kann abweichend von
§ 3 ArbZG@ die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit der Bereitschaftsdienst fällt (
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG@).
Vom Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft zu unterscheiden (siehe dazu
Rufbereitschaft).
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