Arbeitsleistung
Rz. 2
Die Arbeitszeit erfasst die reine Arbeit. Die Ruhepausen unterbrechen die Arbeit (siehe
Arbeitszeit).
Die Arbeit ist die geschuldete Tätigkeit. Dies ist eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Tätigkeit (vgl.
§ 611a BGB@). Die geschuldete Arbeitsleistung ergibt sich aus dem
Arbeitsvertrag oder der Weisung des Arbeitgebers.
Umziehen oder Kleidung ablegen ist Privatsache. Schreibt der Arbeitgeber bestimmte Kleidung vor und muss das Umkleiden im Betrieb erfolgen, dann sind die Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeiten (siehe Umziehen,
Rz.3).
Auch Waschen ist Privatsache, sofern beruflich am Arbeitsplatz nicht notwendig (siehe Waschen,
Rz.4).
<< Rz. 1 ||
Rz. 3 >>