Rücknahme der Vereinbarungen
Rz. 4
a) Hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zugestimmt und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt, dann sind die Parteien an die Regelungen gebunden.
Die einseitige Rücknahme der Verringerung der Arbeitszeit ist nicht möglich.
Die Verteilung der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber nachträglich einseitig ändern, wenn
- das betriebliche Interesse an der Änderung das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und
- der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat (§ 8 Abs. 5 TzBfG@).
b) Hat der Arbeitnehmer nur den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gestellt und wird dem Arbeitgeber die verbleibende Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der Weisunsbefugnis (
§ 106 GewO@) überlassen, so kann der Arbeitgeber die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen (siehe
Weisunsbefugnis).
Die einseitige Rücknahme der Kürzung der Arbeitszeit ist nicht möglich.
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