Begriff und Bedeutung
Der Minijob ist regelmäßig eine geringfügige Beschäftigung.
Bei der geringfügigen Beschäftigung ist zwischen Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht zu trennen.
Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung kommt aus dem Sozialversicherungsrecht.
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ist eine Beschäftigung deren Lohn 400 € nicht übersteigt (
§ 8 SGB IV@).
Beim Minijob ist zu unterscheiden zwischen
- Arbeitsrecht (z.B. Krankheit, Urlaub)
Arbeitsrechtlich ist der Minijob der Teilzeitbeschäftigung gleichgestellt. Ein geringfügig Beschäftigter ist ein
Teilzeitbeschäftigter (
§ 2 Abs. 2 TzBfG@). Wie für den Teilzeitbeschäftigten gelten auch für den Minijob die gesetzlichen Regelungen über den Urlaub (BUrlG), die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen.
Sonderregelungen gibt es für den Minijob bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Die Lohnsteuer für den Minijob kann pauschal vom Arbeitgeber abgeführt werden.
(© jura-basic.de)
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