Urlaub
Rz. 11
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (
§ 1 BUrlG@). Dies gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse und auch dann, wenn im Arbeitsvertrag keine Regelung zum Urlaub besteht.
Das Kalenderjahr ist das Jahr nach dem Kalender. Der gesetzliche Urlaubsanspruch auf Urlaub kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Bei einer 6 Tage-Woche beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage, wobei als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der Gesetzgeber geht von einer 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag) aus. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird nicht gearbeitet (siehe
Urlaub).
Der volle Urlaubsanspruch entsteht nicht mit dem ersten Tag des Arbeitsbeginns, sondern erstmalig nach dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von 6 Monaten (
§ 4 BUrlG@). Maßgebend ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Fristbeginn ist der vereinbarte Arbeitsbeginn. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate bestand, dann hat der Beschäftigte keinen Anspruch auf Jahresurlaub, sondern lediglich einen Anspruch auf Teilurlaub.
Der Teilurlaub ist anteiliger Urlaub vom Jahresurlaub (siehe
Teilurlaub).
Der Anspruch auf vollen Urlaub entsteht erst nach Ablauf der Wartezeit, also nach Ablauf von 6 Monaten. Eine Befristung von 01.07. bis zum 31.12. genügt nicht (vgl. BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 179/15, Rn. 11).
Einen Anspruch auf Teilurlaub (
§ 5 BUrlG@) hat der Arbeitnehmer,
- für die Zeit eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt (z.B. bei Arbeitsantritt am 01.07 oder später kann die Wartezeit für das Eintrittsjahr nicht mehr erfüllt werden),
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, z.B. bei Befristung auf 4 Monate (vom 1. März bis 30. Juni oder vom 01.10 - 31. Januar). Die Berechnung der Wartezeit wird durch einen Jahreswechsel nicht unterbrochen. Maßgebend ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses
Weitere Informationen zum Teilurlaub (
Details).
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