Beendigung
Rz. 6
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet durch Eintritt von Beendigungsgründen:
- Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG@),
Wird das Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers nach Zeitablauf fortgesetzt, so gilt es auf unbestimmte Zeit verlängert (
§ 15 Abs. 5 TzBfG@).
Die Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags durch eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Während der Befristung soll das Vertragsverhältnis bestehen bleiben.
Eine ordentlichen Kündigung ist möglich, wenn es einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (
§ 15 Abs. 3 TzBfG@).
Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist auch kündbar, wenn das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen ist. In diesen Fällen kann das Arbeitsverhältnis von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate (
§ 15 Abs. 4 TzBfG@).
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach
§ 626 BGB@ ist jederzeit möglich.
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