jura-basic (Weisungsrecht Urlaub) - Grundwissen
   
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Arbeitsverhältnis (Direktionsrecht, Weisungsrecht)

Urlaub

Rz. 11

Die Festlegung des Urlaubszeitraums obliegt dem Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber hat die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihre Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche andere Arbeitnehmer entgegenstehen ( § 7 Abs. 1 BUrlG@).

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Dokument-Nr. 000270 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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