Rz. 11
Die Festlegung des Urlaubszeitraums obliegt dem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber hat die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihre Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche andere Arbeitnehmer entgegenstehen ( § 7 Abs. 1 BUrlG@).
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