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Arbeitsverhältnis (Direktionsrecht, Weisungsrecht)

Arbeitszeit

Rz. 10

Ist der Beginn und das Ende der Arbeitszeit gesetzlich oder vertraglich nicht bestimmt, dann kann der Arbeitgeber auf Grund des Weisungsrechts nach § 106 GewO@ die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen.

Anweisungen

Sofern im Arbeitsvertrag die Sonn- und Feiertagsarbeit nicht ausgeschlossen ist, kann der Arbeitgeber bei rechtlich zulässiger Sonn- und Feiertagsarbeit dem Arbeitnehmer eine Sonn- und Feiertagsarbeit zuweisen, auch wenn der Arbeitnehmer über Jahre nicht an Sonn- und Feiertagen gearbeitet hat (BAG 15.09.2009 - 9 AZR 757/08).

Haben die Parteien keine konkrete Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit getroffen und verlegt der Arbeitgeber einen ursprünglichen Arbeitstag auf einen anderen Werktag, weil der ursprüngliche Arbeitstag ein Feiertag ist, dann erlangt der Arbeitnehmer trotzdem einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen feiertagsbedingten Arbeitsausfall nach § 2 EntgFG@ (so BAG - 5 AZR 245/00).

Ein feiertagsbedingter Arbeitsausfall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an dem betreffenden Tag gewöhnlich gearbeitet hätte, wenn dieser Tag kein Feiertag gewesen wäre (vgl. BAG aaO unter I.1.).

Beispiel: Hätte der Arbeitnehmer am Mi. gearbeitet, wenn der Mittwoch kein Feiertag wäre, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Anweisung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer wegen des Feiertags nicht am Mi. sondern am Do. arbeiten soll, verhindert nicht den Anspruch auf Lohn für den Feiertag. Etwas anderes gilt nur, wenn die Arbeitszeitverteilung aus betrieblichen Gründen geändert wird. In diesem Fall würde der Arbeitnehmer nicht wegen des Feiertags, sondern aus anderen Gründen nicht am Mi. arbeiten.

Dienstpläne ändern

Die Änderung eines aufgestellten Dienstplans ist aus betrieblichen Gründen durch den Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts möglich. Dies erfordert eine Entscheidung nach billigem Ermessen (§ 106 GewO@). Die einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB@ erfolgt nach billigem Ermessen, wenn die Änderung so rechtzeitig erfolgt, dass sich der Arbeitnehmer auf die neue Arbeitszeit einstellen kann (BAG, 17. Januar 1995 - 3 AZR 399/94).

Beispiel: Eine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB@ durch den Arbeitgeber erfolgt nicht nach billigem Ermessen, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält (BAG aaO).

Eine Änderung des Dienstplans zur Umgehung von Entgeltforzahlungen am Feiertag oder im Krankheitsfall verstößt gegen § 12 EntgFG@.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz:

  • für Arbeitszeit, die wegen Krankheit ausfällt bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung in Höhe des ihm zustehenden regelmäßigen Arbeitsentgelts leisten (§ 3 Abs. 1 EntgFG@).

  • für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt fortbezahlen (§ 2 EntgFG@), d.h. der Arbeitgeber hat für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.


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Dokument-Nr. 000270 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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