Vertragsschluss
Rz. 12
Ist die Schriftform für einen Vertragsabschluss gesetzlich vorgeschrieben, dann muss die Namensunterschrift von allen Vertragspartnern auf derselben Urkunde stehen (
§ 126 Abs. 2 BGB@). Die Unterschrift nur einer Vertragspartei macht einen mündlichen vereinbarten Vertrag noch nicht zum schriftlichen Vertrag.
Die Namensunterschriften aller Vertragsparteien müssen nicht auf derselben Urkunde stehen, wenn die unterschriebenen Urkunden den gleichen Inhalt haben.
Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, dann genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterschreibt (
§ 126 Abs. 2 BGB@).
Beispiel: A erstellt am PC einen Vertrag und druckt zwei Exemplare aus. Er unterschreibt ein Exemplar und übergibt es an B, B unterschreibt das andere Exemplar (mit gleichem Inhalt) und übergibt es an A, d.h. für die Einhaltung der Schriftform ist es ausreichend, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Gleichlautenden Vertragsurkunden werden wirksam, wenn sie unterschrieben der jeweils anderen Vertragspartei zugegangen sind (BGH, 07.03.2018 - XII ZR 129/16, Rn. 18). Unterschreibt jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde und versendet diese per Fax an die andere Partei, genügt dies nicht für einen der Schriftform des
§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB@ entsprechenden Vertragsschluss (BGH aaO, Rn. 18). Das Fax ist eine Kopie vom Original. Eine Kopie der Unterschrift genügt nicht für die Schriftform (siehe Telefax,
Rz.19).
Da bei einem Vertrag in gesetzlicher Schriftform die unterzeichnenden Schriftstücke den gleichen Inhalt haben müssen, ist ein wirksamer Vertragsschluss durch Briefwechsel (Brief mit Angebot und separater Antwort-Brief mit Annahmeerklärung) nicht möglich. Das Schreiben mit dem Vertragsangebot hat nicht den gleichen Inhalt, wie das Schreiben mit der Annahmeerklärung.
Das Vertragsangebot enthält den Vertragsinhalt, die Annahme lediglich das "Ja".
Möglich ist aber, wenn eine Partei das von ihm unterzeichnete Angebot der anderen Partei zusendet und diese das erhaltene Angebot durch Unterzeichnung annimmt (BGH, 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02, unter II. 4b.aa und 4c). Die Unterzeichnung der Parteien erfolgt auf demselben Schriftstück.
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