Mindestlohn
Rz. 4
Die Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten (BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15, Leitsatz).
Der Mindestlohnanspruch aus
§ 1 Abs. 1 MiLoG@ ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Der Mindestlohn ist für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer die gemäß
§ 611 Abs. 1 BGB@ geschuldete Arbeit erbringt, zu zahlen (BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15, Rn. 18, 24).
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