Befristung
Rz. 2
a) Der Zeitvertrag enthält eine Befristung (Endtermin). Der Endtermin bezieht sich auf das Ende des Rechtsgeschäfts. Nach Ablauf der Zeit endet der Vertrag.
Enthält ein Rechtsgeschäft einen Endtermin, gelten die Regelungen für eine auflösende Bedingung (vgl.
§ 163 BGB@). Die auflösende Bedingung ist in
§ 158 Abs. 2 BGB@ geregelt. Nach dieser Vorschrift endet die Wirkung des Rechtsgeschäfts mit Eintritt des Endtermins (siehe
Endtermin).
Der Endtermin kann kalendermässig bestimmt sein. In diesem Fall steht der Tag des Vertragsschlusses sicher fest. Der Annahme der Befristung (Endtermin) steht nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Ende des Vertrages noch nicht feststeht, also ungewiss ist. Es genügt, wenn für die Parteien bei Vertragsschluss feststeht, dass das den Vertrag beendende Ereignis sicher eintreten wird (siehe
Zeitbestimmung).
b) Vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, kann ein Laufzeitvertrag (Zeitvertrag) verlängert werden.
Die Parteien können dies vor Laufzeitende erstmals gesondert vereinbaren. Sie können auch bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung in Betracht ziehen und die Voraussetzungen einer Verlängerung mit in den Zeitvertrag aufnehmen (siehe Verlängerungsklausel,
Rz.4).
Nach Ablauf der Laufzeit ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, da der Vertrag dann bereits beendet ist.
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