Begriff und Bedeutung
Personengesellschaften sind, wie
Kapitalgesellschaften, Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, z.B. Betrieb eines Handwerkbetriebs.
Bei einer Personengesellschaft stehen die Personen im Vordergrund,
- es muss mindestens ein Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt haften, d.h. mindestens ein Gesellschafter kann von den Gläubigern der Gesellschaft persönlich verklagt werden (nicht möglich bei einer Kapitalgesellschaft, wie z.B. bei einer GmbH, bei der ausschließlich das Stammkapital als Haftungsmasse dient).
- es muss mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter auch Geschäftsführer der Gesellschaft sein (sog. Prinzip der Selbstorganschaft).
Eine Personengesellschaft kann selbst Vertragspartner sein, wenn sie rechtsfähig ist.
Eine Personengesellschaft ist rechtsfähig, wenn sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist, dass sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Dann liegt eine rechtsfähige Personengesellschaft iSd
§ 14 Abs. 2 BGB@ vor.
Es gibt verschiedene rechtsfähige Personengesellschaften, z.B. die OHG (siehe Inhaltsübersicht, 3. Erscheinungsformen).
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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