Selbstorganschaft
Bei
Personengesellschaften gilt das Gebot der "Selbstorganschaft": Mindestens 1 Gesellschafter muss Vertreter sein.
Bei
Kapitalgesellschaften gilt das Gebot der Selbstorganschaft nicht. Dort stehen nicht die Personen im Vordergrund, sondern das Kapital.
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
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