Nennbetragsaktien und Stückaktien
Rz. 3
Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden (
§ 8 Abs. 1 AktG@).
a) 1 EUR-Aktienschein
Bei der Ausgabe der Aktien (Nennbetrags- oder Stückaktien) muss die Aktienanzahl so gewählt werden, dass der auf die einzelne Nennbetrags- oder Stückaktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Euro nicht unterschreitet (
§ 8 Abs. 4 AktG@).
Werden Aktien mit einem Nennbetrag von 1 EUR ausgegeben, ist das Mindestgrundkapital von 50.000 EUR in 50.000 Einzelaktien zu zerlegen.
b) Nennbetragsaktien
Nennbetragsaktie liegt vor, wenn eine Aktie auf einen festen, in EUR ausgedrückten Nennbetrag lautet. Sie müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Höhere Aktiennennbeträge sind zulässig, müssen aber auf volle Euro lauten (
§ 8 Abs. 2 AktG@).
c) Stückaktien
Statt Nennbetragsaktien können auch Stückaktien ausgegeben werden. Stückaktien lauten nicht auf den Nennbetrag (
§ 8 Abs. 3 AktG@). Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt, d.h. sie verkörpern einen gleich großen Bruchteil am Grundkapital. Das heißt, bei einem Grundkapital von 50.000 EUR und der Ausgabe von 50.000 Stückaktien beträgt der anteilige Betrag 1 EUR pro Aktie.
Formel der Beteiligungsquote des einzelnen Aktionärs: Grundkapital dividiert durch Anzahl der ausgegebenen Stückaktien.
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