Inhaberaktien und Namensaktien
Rz. 4
Die ausgegebenen Aktien können auf den Inhaber oder Namen des Aktionärs lauten (
§ 10 Abs.1 AktG@).
Namensaktien sind unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen (
§ 67 Abs. 3 AktG@). Gegenüber Gesellschaft gilt nur der als Aktionär, der im Aktionärsregister eingetragen ist (
§ 67 Abs. 3 AktG@).
Bei der Inhaberaktie wird der Inhaber der Aktie, ohne zusätzlichen Nachweis, als Anteilseigner der Gesellschaft akzeptiert.
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