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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Stimmrecht

Rz. 8

a) Das Stimmrecht wird im Rahmen einer Beschlussfassung ausgeübt (siehe Gesellschafterbeschluss, Rz.7).

Das Stimmrecht bestimmt sich nicht nach Kapitalanteilen sondern nach Köpfen (Anzahl der Gesellschafter).

Grundsätzlich ist Einstimmigkeit erforderlich.

Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller (zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen) Gesellschafter (§ 119 Abs. 1 HGB@), sog Einstimmigkeit. Die Einstimmigkeit bestimmt sich nach der Anzahl der Gesellschafter (Köpfen). Jede Stimme eines Gesellschafters hat das gleiche Gewicht, unabhängig der Beteiligung des Gesellschafters am Vermögen (Kapital). Dies gilt auch für das Mehrheitsprinzip.

Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter (Köpfen) zu berechnen (§ 119 Abs. 2 HGB@), sog. Mehrheitsprinzip.

Möglich ist, dass durch Vertrag die Mehrheit statt nach Köpfen nach der Höhe der Beteiligung bestimmt wird (BGH, 24.11.2008 - II ZR 168/08, Rz. 14, Schutzgemeinschaftsvertrag II). Die Entscheidung erging zwar zur GbR, hat aber auch Bedeutung für die OHG. Die Höhe der Beteiligung bestimmt sich nach dem Kapitalanteil (siehe Kapitalanteil, Rz.20).

b) Ein völliger Stimmrechtsausschluss ist anzunehmen, bei einem Geschäft, das einen Gesellschafter selbst betrifft. Für das OHG-Recht gibt es hierzu keine eigene Regelung, aber für den Verein.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft (§ 34 BGB@), sinngemäß auch § 47 Abs. 4 GmbHG@.


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Dokument-Nr. 000351 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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