Personengesellschaft
Rz. 2
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine rechtsfähige
Personengesellschaft iSv
§ 14 BGB@.
Sie ist Träger von Rechten und Pflichten, kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (
§ 124 HGB@). Die Gesellschaft wird selbst Vertragspartner und kann vor Gericht klagen und verklagt werden.
Im Gegensatz zu einer
juristischen Person haften neben der OHG mindestens ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen (
§ 128 HGB@).
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