Kontrollrechte
Rz. 19
Ein Gesellschafter der von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist hat bestimmte Kontrollrechte.
Da das OHG-Recht zu den Kontrollrechten keine eigene Bestimmung hat, gilt das GbR-Recht (
§ 105 Abs. 2 HGB@). In §
§ 716 BGB@ sind die Kontrollrechte der Gesellschafter geregelt bestimmt, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.
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