Jahresabschluss
Rz. 35
a) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss (
§ 242 Abs. 3 HGB@). Der Jahresabschluss schließt die Buchführung des Geschäftsjahres ab. Er weist das Geschäftsergebnis aus.
Der Jahresabschluss ist zu Beginn eines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs aufzustellen (
§ 242 Abs. 1 HGB@).
b) In der Bilanz sind
- das Anlage- und das Umlaufvermögen,
- die Rechnungsabgrenzungsposten
gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern (
§ 247 HGB@).
Das Eigenkapital einer Personengesellschaft besteht aus der Summe aller Kapitalanteile der Gesellschafter (Summe der Kapitalanteile der Gesellschafter = Eigenkapital der Gesellschaft). Bei einer Eröffnungsbilanz kann das Eigenkapital 1,00 EUR betragen, da kein Mindestkapital erforderlich ist (siehe Kapitalanteil,
Rz.20).
Beim Ausweis des Eigenkapitals können bei einer OHG die Kapitalanteile jedes einzelnen Gesellschafters gesondert ausgewiesen oder sämtliche Kapitalanteile zu einem Posten zusammengefasst werden (siehe
Jahresabschluss).
c) Sofern es bei einer OHG keine persönlich haftenden Gesellschafter gibt, sind die Vorschriften für die Kapitalgesellschaften mit zu beachten (
§ 264a HGB@), z.B. § 264
Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen (
§ 264 HGB@).
Für buchführungspflichtige Personengesellschaften und Einzelkaufleute besteht keine Veröffentlichungspflicht im Bundesanzeiger. Der Jahresabschlusses muss nicht offengelegt und auch nicht zur Einsichtsnahme hinterlegt werden.
Adressat eines Jahresabschlusses sind lediglich die Gesellschafter und Geschäftsführer, um einen Überblick über die Lage des Unternehmens zu erhalten.
Etwas anderes gilt für Kapitalgesellschaften. Diese müssen ihren Jahresabschluss im elektronischen Unternehmensregister im Bundesanzeiger veröffentlichen (
§ 325 HGB@). Gleiches gilt für große Personengesellschaften und Kaufleute mit Millionenumsatz nach § 1 Publizitätsgesetz. Die OHG ist auch zur Offenlegung verpflichtet, wenn bei ihr keine natürliche Person haftet, vgl.
§ 264a HGB@.
d) der Jahresabschluss muss von allen Gesellschaftern unterschrieben werden (
§ 245 HGB@).
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